Wir erbringen flexible ambulante Erziehungshilfe für den Einzelfall bzw. für eine, auf die Familie (impliziert auch Pflegefamilie und Erziehungsstellen) zugeschnittenes Jugendhilfe-angebot. Wir bieten ihnen eine individuelle, dem Bedarf entsprechende Hilfe, die flexibel den Entwicklungen und Entscheidungen der Klienten und der anderen Beteiligten angepasst wird. Unsere fachliche Unterstützung zielt auf eine akute (Krisenintervention) und auf eine längerfristige Problemlösung, setzt auf die Stärkung vorhandener Ressourcen und bindet das Lebensfeld der zu Betreuenden mit ein. Die ambulante Hilfe kann zudem als kurzfristige Beratungsleistung, aber auch als langfristig angelegte (dauerhafte) Unterstützungsleistung, z.B. in Pflegefamilien oder Erziehungsstellen eingesetzt werden.
Vor Ort werden alle notwendigen und mit dem Jugendamt vereinbarten erzieherischen Hilfeformen angeboten, prozesshaft entwickelt und umgesetzt. Leistungen der flexiblen ambulanten Hilfe werden situationsabhängig erbracht in Form von Erziehungshilfen (u.a. Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft, Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Soziale Gruppenarbeit) und als Hilfen für junge Volljährige. Die flexible Erziehungshilfe findet überwiegend in Form aufsuchender Arbeit und mit niederschwelligen Angeboten statt. Sie kann auch familientherapeutische, sowie teilstationäre und stationäre Hilfeformen ergänzen.
Im Hilfeplanverfahren werden mit dem Jugendamt die Ziele, die Arbeitsaufträge und die Anzahl der wöchentlichen oder monatlichen Fachleistungsstunden vereinbart, die in der Hilfeplanfortschreibung entsprechend der Bedarfsentwicklung verändert werden können.
Die Betreuung wird über die Fachleistungsstunden refinanziert. Im Falle der Betreuung von selbstständig wohnenden jungen Erwachsenen wird die materielle Versorgung der Klient-Innen gesondert durch das Jugendamt in Verbindung mit der Betreuungsleistung finanziert.
Gesetzliche Grundlage für unsere Leistungen sind §§ 27 ff SGB VIII; § 36 SGB VIII (Hilfe-planung); § 41 SGB VIII (Hilfen für junge Volljährige, Nachbetreuung); § 37 SGB VIII (Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der Familie; § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche); ggf. auch § 19 SGB VIII.